UmwG ст. 286Anmeldung des Formwechsels
Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
Auf die Anmeldung nach § 198 sind die §§ 254 und 278 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
Auf die Anmeldung nach § 198 sind die §§ 254 und 278 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.