UmwG ст. 327Barabfindung
Zweiter Teil Grenzüberschreitende Spaltung
§ 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.
Zweiter Teil Grenzüberschreitende Spaltung
§ 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.