UmwG ст. 336Bekanntmachung des Formwechselplans
Dritter Teil Grenzüberschreitender Formwechsel
§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.
Dritter Teil Grenzüberschreitender Formwechsel
§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.