UmwG ст. 96Anzuwendende Vorschriften
Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.
Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.