UmwStG · Umwandlungssteuergesetz
UmwStG ст. 25Entsprechende Anwendung des achten Teils
Zehnter Teil Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
1 Der achte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes entsprechend. 2 Die übertragende Gesellschaft hat eine Steuerbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.