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UniBwLeistBV · Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an den Universitäten der Bundeswehr

UniBwLeistBV ст. 7Ruhegehaltfähigkeit

ДействуетОфициальный текст

(1) Wiederholt befristet vergebene Leistungsbezüge nach den §§ 3 und 4 sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren bezogen wurden.

(2) Treffen Bezüge nach Absatz 1 mit unbefristet vergebenen Leistungsbezügen nach den §§ 3 und 4 zusammen, gilt für die Höhe des ruhegehaltfähigen Betrages der unbefristet und befristet vergebenen Leistungsbezüge insgesamt die Begrenzung in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.