UrhDaG · Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten UrhDaG ст. 22Zwingendes Recht Teil 6 Schlussbestimmungen ДействуетОфициальный текст Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann durch Vertrag nicht abgewichen werden. ← Предыдущая · ст. 21 Содержание