USchadG · Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
USchadG ст. 6Sanierungspflicht
Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche 1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.