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UStDV · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStDV ст. 49Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen

- Verzicht auf die Steuererhebung

ДействуетОфициальный текст

Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn 1.

die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt werden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,

2.

die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und

3.

keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt werden.