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UVPPortV · Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPPortV ст. 6Speicherung der Daten

ДействуетОфициальный текст

Die portalbetreibende Behörde kann die Daten so lange speichern, 1.

wie sie für die Öffentlichkeit über das zentrale Internetportal zugänglich sind und

2.

wie es zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist; sie darf die Daten jedoch längstens speichern jeweils bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Angaben im Sinne des § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium mitgeteilt worden sind.