UZwGBw ст. 18Explosivmittel
3. Abschnitt Anwendung des unmittelbaren Zwanges
Die Vorschriften der §§ 15 bis 17 gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln.
3. Abschnitt Anwendung des unmittelbaren Zwanges
Die Vorschriften der §§ 15 bis 17 gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln.