VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
VAG ст. 175Haftung für Verbindlichkeiten
Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.