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VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

VAG ст. 4Feststellung der Aufsichtspflicht

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.