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VDuG · Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

VDuG ст. 39Offene Verbraucheransprüche

Unterabschnitt 4 Individualklagen

ДействуетОфициальный текст

Hat der Sachwalter die Erfüllung eines vom Verbraucher geltend gemachten Anspruchs im Umsetzungsverfahren vollständig oder teilweise abgelehnt oder hat der Sachwalter einen Anspruch eines Verbrauchers bis zur Beendigung des Umsetzungsverfahrens nicht oder nur teilweise erfüllt, so kann der Verbraucher diesen Anspruch im Wege der Individualklage geltend machen, soweit er ihn nicht bereits im Widerspruchsverfahren nach § 28 hätte geltend machen können.