VDuG · Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
VDuG ст. 45Veranlassung der Bekanntmachung durch das Gericht
Abschnitt 4 Verbandsklageregister
Das Gericht übermittelt dem Bundesamt für Justiz unverzüglich veröffentlichungsfähige Fassungen der im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben (§ 44 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 18), insbesondere der Terminsbestimmungen, Hinweise, Zwischenentscheidungen und Urteile.