VerbrVerbG · Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
VerbrVerbG ст. 12
Dritter Abschnitt
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
VerbrVerbG · Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
Dritter Abschnitt
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.