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VerdStatG · Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten

VerdStatG ст. 2Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Statistik umfasst 1.

die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und

2.

die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (§ 5).

Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.

(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 1.

Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);

2.

räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).