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VerkLG · Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

VerkLG ст. 3Leistungsarten

ДействуетОфициальный текст

(1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden: 1.

einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen),

2.

die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind,

3.

die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1.

Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dem Verkehr dienen,

2.

Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der Informations- und Kommunikationssysteme,

3.

Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsanlagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,

4.

Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen.