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VerkSiG · Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

VerkSiG ст. 2Voraussetzungen und Grenzen der Rechtsverordnungen

Erster Abschnitt Sicherstellung durch Rechtsverordnungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden, 1.

um eine Gefährdung des lebenswichtigen Verkehrs zu beheben oder zu verhindern und

2.

wenn ihr Zweck durch andere Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.

(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteiligten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.