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VerkStatG · Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

VerkStatG ст. 3Schifffahrtsstatistik

Abschnitt 2 Statistik der See- und Binnenschifffahrt

ДействуетОфициальный текст

Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1.

für die Schiffe:

Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;

2.

für die Fahrten:

Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;

3.

für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten: a)

Ein- und Ausladehafen,

b) Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,

c) Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und

d) in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;

4.

für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:

Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.