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VermG · Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

VermG ст. 12Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

Abschnitt III Aufhebung der staatlichen Verwaltung

ДействуетОфициальный текст

Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.