VermG · Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
VermG ст. 12Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
Abschnitt III Aufhebung der staatlichen Verwaltung
Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.