VermG · Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
VermG ст. 14aWerterhöhungen durch den staatlichen Verwalter
Abschnitt III Aufhebung der staatlichen Verwaltung
Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend.