VersammlG · Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
VersammlG ст. 12
Abschnitt II Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.