VersammlG · Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
VersammlG ст. 6
Abschnitt II Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.
(2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.