VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich
VersAusglG ст. 13Teilungskosten des Versorgungsträgers
Unterabschnitt 2 Interne Teilung
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.