Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

VersAusglG ст. 32Anpassungsfähige Anrechte

Kapitel 4 Anpassung nach Rechtskraft

ДействуетОфициальный текст

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus 1.

der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,

2.

der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,

3.

einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,

4.

der Alterssicherung der Landwirte,

5.

den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.