VerschÄndG · Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
VerschÄndG ст. 4
Art 4
Soweit eine Vorschrift dieses Gesetzes auf seinen Geltungsbereich Bezug nimmt, gilt jedes Gebiet, in dem eine solche Vorschrift eingeführt wird, als Geltungsbereich dieses Gesetzes.