VersRuhG · Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen
VersRuhG ст. 5
Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder.