VGG ст. 136Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums
Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
Erklärungen nach den §§ 21 und 22 sind erstmals für Geschäftsjahre abzugeben, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.