VGG ст. 52cRepräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten
Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Soll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen umfassen, die überwiegend Werke aus Staaten enthalten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des jeweiligen Drittstaates ist.