VGG ст. 7aAußenstehender
Teil 1 Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.