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VgV · Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

VgV ст. 63Aufhebung von Vergabeverfahren

Unterabschnitt 7 Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag

ДействуетОфициальный текст

(1) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn 1.

kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,

2.

sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,

3.

kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder

4.

andere schwerwiegende Gründe bestehen.

Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit.