ViehVerkV · Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
ViehVerkV ст. 44dAnzeige der Kennzeichnung
Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.