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ViehVerkV · Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

ViehVerkV ст. 44dAnzeige der Kennzeichnung

Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262

ДействуетОфициальный текст

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.