VollstrAbkBELAG ст. 10
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, die in Belgien geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen. § 9 ist entsprechend anzuwenden.