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VStG · Vermögensteuergesetz

VStG ст. 18Aufhebung der Veranlagung

III. Veranlagung

ДействуетОфициальный текст

(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß 1.

die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher Befreiungsgrund eingetreten ist oder

2.

die Veranlagung fehlerhaft ist,

so ist die Veranlagung aufzuheben.

(2) Die Veranlagung wird aufgehoben 1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt;

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.

Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Aufhebungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.