VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
VVG ст. 175Abweichende Vereinbarungen
Kapitel 6 Berufsunfähigkeitsversicherung
Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
Kapitel 6 Berufsunfähigkeitsversicherung
Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.