VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO ст. 129
12. Abschnitt Berufung
Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.
VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
12. Abschnitt Berufung
Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.