VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO ст. 32
3. Abschnitt Ehrenamtliche Richter
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
3. Abschnitt Ehrenamtliche Richter
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.