VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO ст. 64
7. Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
7. Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.