VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO ст. 72
8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.