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VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO ст. 74

8. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.