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VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO ст. 87a

9. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1.

über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;

2.

bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;

3.

bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;

4.

über den Streitwert;

5.

über Kosten;

6.

über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.