VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG ст. 35aVollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.