VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG ст. 40Ermessen
Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.