VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG ст. 82Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.