WaffRG · Gesetz über das Nationale Waffenregister
WaffRG ст. 18Zulässigkeit der Datenübermittlung
Abschnitt 4 Datenübermittlung der Registerbehörde
Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.