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WaffRG · Gesetz über das Nationale Waffenregister

WaffRG ст. 23Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten

Abschnitt 4 Datenübermittlung der Registerbehörde

ДействуетОфициальный текст

Die Stellen, die berechtigt sind, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen, haben die Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihnen übermittelten Daten vorliegen.