WaffRG · Gesetz über das Nationale Waffenregister
WaffRG ст. 34Übergangsvorschrift
Abschnitt 7 Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
§ 25 Absatz 3 ist ab dem 1. Dezember 2020 anzuwenden.
WaffRG · Gesetz über das Nationale Waffenregister
Abschnitt 7 Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
§ 25 Absatz 3 ist ab dem 1. Dezember 2020 anzuwenden.