WahlO Post · Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
WahlO Post ст. 2
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.