WahlO Post · Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
WahlO Post ст. 7
Dritter Abschnitt Verzicht der Beamtinnen und Beamten auf eine eigene Wählergruppe
Haben die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet, findet die Wahlordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass das Wahlausschreiben (§§ 3, 31 und 36 Abs. 3 Wahlordnung) zusätzlich die Angabe zu enthalten hat, dass die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet haben.